nicht befolgt werden, von ihm ein neuerlicher Pönfall von 10 fl Conv. Münze eingehoben werden wird. 6393. Untersuchungsakt gegen Johann Rappel, Schweinhändler aus Ens wegen schwerer Polizei-Uibertrettung gegen die körperliche Sicherheit. Herr Referent Magistratsrath Buberl ließt die sämtlichen Untersuchungsakten und den hierüber insbesondere verfaßten Vortrag ab, u. ist aus den in selben näher erörterten Gründen u. der dargethanen rechtlichen Uiberweisung des Inkulpaten der Meinung: Johan Rappl sei der schweren Polizeiübertrettung gegen die körperlichen Sicherheit nach §. 183. des 1. Thl. des St.G.B. durch veranlaßte Verstellung des Weges bei Tagszeit per [?] des § 174 St.G.B. II. Thl. schuldig und deshalb mit einer Zahlung von 5 fl Conv. Mnz. zum hiesigen Armenfonde zu bestrafen, und habe dem Beschwerdeführer Karl Gotscher die im Rechtswege zu erweisende Entschädigung zu leisten. Die anwesenden H. Mitvotanten sind mit der Meinung des Hrn. Referenten einverstanden, daher Conclusum per unanimia. Johann Rappl sei der schweren Polizei-Uibertrettung gegen die körperliche Sicherheit schuldig, und deshalb mit einer Geldstrafe von 5 fl Conv. Münze zum hiesigen Armeninstitute zu belegen, auch habe er dem Karl Gotscher den im Rechtswege zu erweisenden Schaden zu ersetzen. Pospischil Haydinger Sekretär
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