Politische Ratsprotokolle 1843

und empfehlend über ihn ausgesprochen werden kann daher Conclusum per unanimia ganz nach dem Antrage des Hrn. Referenten die nachstehende Erledigung. Diese Diestesresignation wird angenommen, Exhibent von heute an seiner Verpflichtung als Landgerichtsdienergehife enthoben, u. er außer Stand u. Gebühr gebracht. Übrigens wir ihm bestätigt, das er in dieser Eigenschaft vom 3. Dez. 1842 bis heute bei diesem Landgerichte in Diesten gestanden sei. Hiervon ist er rathschlägig unter Rückschluß seiner Beilagen, das Kassa- u. Bauamt wegen Einstellung der Bezüge durch Decret zu verständigen, der erledigte Dienstplatz ist sogleich vorschriftmäßig auszuschreiben, das Ende des Concurstermins auf den 23. Sept. d.J. anzusetzen u. die Schubbegleitung während der Diensterledigung durch die Polizeiwachmannschaft zu besorgen. Auch hat täglich während der Zeit des Frühraports der Polizeisoldat Pfahsel bis zur Rückkehr des Landgerichtsdieners im Gefangensause die Obsicht zu pflegen. Hiervon ist der D. Actuar zur Veranlaßung der Ausführung dieses Befehles der Landgerichtsdiener zum Wißen durch Vorhalt zu verständigen.

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