wird: so ist er als Comercialgewerbe zu betrachten, u. als solches nach den Vorschritten das h. Reggscirculars dd: 29 Sept. 1839. Z. 18856 zu beurtheilen. Ohnehin hat sich der Maãt schon einmahl bei Gelegenheit der für Franz Xaver Kuhn im Jahre 1859 h. Orts nachgesuchten Umschreibung seines Erwerbsteuerscheines dafür ausgesprochen, daß diese Beschäftigung ein einfaches Gewerbsbefugniß sei, u. h. Regirung hat auch in dieser Ansicht demselben die Steuer bemeßen. Eine Thatsache ist es übrigens, daß diese Gewerbe sehr herabgekommen seien, u. nur mühsam ihren Mann nähren. Da nun auf dieselben dem Vorausgeschickten zu Folge die Grundsätze für Comercialgewerbe anzuwenden sind, sie weder im Verzeichniße A noch B des citirten hohen Regirungscirculars vor kommen, so sind sie auch nicht mehr auf Befugniße beschränkt, u. ihr Betrieb jedermann freigegeben. Es hat daher auch im vorliegenden Falle, wo der Bittsteller sich zum Überfluße noch über seine Moralität und Betriebsamkeit urkundlich ausweiset, die Amtshandlung für freie Beschäftigung meiner Ansicht nach einzutretten.
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