Die letztere Eigenschaft wird von dem Weißwaarenhändler in pari nirgends, u. noch weniger von dem Gesetze gefordert, das seiner nicht einmahl erwähnt. Ohnehin könnte er nach der Gattung v. Waaren die er führt, u. welche schon der Nahme bezeichnet, nur als ein Klassenhändler angesehen werden. Solche sind aber auf dem Land verbothen u. schon dieserwegen, u. dem Begriffe von Handlungsbefugnißen gegenüber kann er nicht in selbe eingereiht werden. Er gehört, vielmehr streng in die Klasse der Gewerbe gleich dem Krämer, mit welchem verwandt er einige Artikeln wie z. B. Fußsocken, baumwollenes Strickgarn, Zwirn u. zwirnerne Hemdknöpfeln, zwirnerne Kanten, Spitze, Geldbeutel, zwirnerne Knöpfe, Handschuhe, gemeine leinerne gestrickte Strümpfe u. d.gl. führt, ist aber in dem Verschleiße seiner Artikeln noch beschränkter, als dieser, u. keine positive Bestimmung fordert von ihm gleich jenem auch nur den Ausweis einiger Handlungskenntniße. Weil nun in dem h. Hofkammerdekrete dd. 2. Mai 1809 Z. 12961 des Weißwaarenhandels nicht erwähnt
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