5028. P. Josef Hamer um Verleihung einer personellen Weißwaaren HandlungsGerechtsame. Wörtlicher Vortrag des H. M. R. Bleyer: Ich glaube im gegenwärtigen Falle, wo die Sache voraussichtlich bey Gelegenheit der Bemühung der Erwerbsteuer von h. Orts herab zu Sprache kommen wird, schon jetzt in eine gründliche Beleuchtung eingehen zu sollen. Das Erste ist gehört der Weißwarenhandel in die Kathegorie der eigentl. Handlungsbefugniße. Für die Bejahung schriftl. die Nomenclatur des Erwerbs, für die Verneinung der Begriff v. Handelsbefugnißen, das Gesetz u. Herkommen Handelsbefugniße nennt man jene Berechtigung zum Verkehr mit Waaren im Großen u. Kleinen die nur an Personen ertheilt, u. von solchen geübt werden können, welche die positiven u. negativen gesetzl. Eigenschaften dazu haben. Dahin gehören, die Groß jährigkeit, das männliche Geschlecht, das Christenthum, die StaatsBürgerschaft, der Stand, die Moralität, u. vor allem die comerzielle Ausbildung d. i. die ordentliche Erbernung der Handlung u. längere Servirjahre.
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