5967 P. Karl Huber, Vorsteher der hies. Maurerzunft bittet den Baumeister Martin Dietrich zur Einzünftung zu verhalten. Da die Maurergewerbe zu den zünftigen Polizeigewerben gehören, hier auch eine privil. Mauzerzunft besteht, mit maãtl. Bescheide vom dd. 9ber v. J. dem Martin Dietrich, Baumeister, Maschinisten u. Inhaber eines Privilegiums in Aufenthalt zu Altheim ein persönliches Maurergewerb alhier verliehen wurde, dasselbe aber hierauf bei hiesiger Zunft des Meisterrecht noch nicht erlangt und erwirkt hat, so wird demselben durch Rathschlag aufgetragen, seine Meisteraufnahme bei hiesiger Zunft binnen 12 Tagen um so sicherer zu bewirken, als ansonst zu den gesetzlichen Zwangsmaßregeln geschritten wird, hievon ist auch der Exhibent auf ainen Rathschlag verständigt. gelesen Haydinger Weinberger Sekr.
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