ist die Rosoglio-Liquer und Geisterbrennerey eine Fabrikatur, beruhend auf besonderer Befugniß und letztere umfasst nach dem Kommerz-Hofkommissionsdekrete vom 28. Xber 1822 das Recht diese selbst erzeugten Gattungen im Großen und im Kleinen, jedoch auch letztere Art nur in versiegelten Bouteillen zu verschleißen, welcher Kleinverschleiß aber nach dem Komerzhofkoõnsdekrete vom 4. August 1823 Z. 29?? nicht in Ausschank übergehen dürfe. Da nun auf dem Hause des Bittstellers schon so lange diese Fabrikatur bestand, selbes auch hierzu vollkommen adaptirt ist, u. selbe auch in komerzieller Beziehung für den hiesigen Ort und die Umgebung nothwendig ist, so wird dem Bittsteller das personelle Befugniß, zur Rosoglio, Liquer u. Geisterbrennerei jedoch mit der Beschränkung ertheilen, daß er sein Erzeugniß im Großen und im Kleinen, auf letztere Art aber nur ein versiegelten Bouteillen verschleißen, keineswegs aber einen Ausschank von Brandwein und den übrigen Erzeugnißen über die Tage oder an sitzende Gäste bei Konfiskation betreiben dürfe, da zum letztern es ein besonderes Ausschankbefugniß erforderlich ist selbes aber der Maãt aus polizeilichen Rücksichten, und bei nicht vorliegenden Lokal-
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