wovon die hiesigen Baumeister unter einem verständigt werden. Referat des Herrn Magistratraths Buberl. 5217. Der Handelsstand zeigt an, daß der Krämer Peter Ropellato Artikeln führt, welche ihm in Folge Verordnung vom 1. März 1822 Z. 4013 nicht zustehen, bittet selben auf die ihm zugewiesenen Artikel zu beschränken, die Führung aller andern mit dem Beisatze zu untersagen, daß er sich der bereits vorhandenen durch Veräußerung an befugte Handelsleute allsogleich entledige, den unbefugten Hausirhandl einstelle, u den Hausirpaß abgebe. Da der Krämer Peter Ropellato eine verkäufliche bürgerl. Krämergerechtsame gibt, nach dem hohen Regierungsdekrete vom 17. Oktbr. 1842. Z. 25919 die Krämer lediglich nur auf den Verschleiß der ihnen laut Verordnung vom 1. März 1822 Z. 4013 ausdrücklich zu gewiesenen Artikln beschränkt sind, derselbe sich aber auf diese Artikl nicht beschränkt, sondern seinen Verschleiß auch auf solche Gegenstände ausdehnt, deren Verschleiß nur den hierzu berechtigten Handelsleuten zusteht, so hat er sich dadurch einer Gewerbestörung, schuldig gemacht, es wird ihm daher selbe strengstens mit dem Bemerken verhoben, daß er in der Führung seiner Artikel in die gesetzlichen Schranken gewiesen werde, und die unbefugten Artikeln binnen 6 Wochen, an berechtigte Handelsleute umso gewisser verschleiße, als er sonst mit Geldund zuletzt mit der Konfiscationsstrafe
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