Politische Ratsprotokolle 1843

nach dem h. Regszirk. vom 28. Sept. 1821 Z. 18091 der Übertretung der KirchenpolizeyVorschriften schuldig gemacht u. ist dieserwegen jeder als im 1. Übertretungsfalle mit 2 fl CMz zum Armenfonde zu bestrafen, daher die Erkenntniße auszufertigen. Ref. des H. Rathes Bleyer 4805 P. Jacob Krenn, Wagner um Erfolglass. des für ihn deposit. RentenstützgsBetrages pr. 106 fl CMz. Bewilligt, u. der Dep. Coon. die Erfolglassung dieser 106 fl CMz an den Bittst. aufgetragen. 4203. P. Kreisamts-Currende womit die Coãte angewiesen werden, den Capit. Stand des Jahres 1841/42 genau in Evidenz zu halten, da da die BrandassekuranzUmlage für den Brand in Steyr in 3 gleichen Raten ao. 1843, 1844, 1845 nach dem Kapitalsstande des Assek. Jahres 1841/1842 eingehoben werden muß. Dem Kassaamte zur Nachachtung mit dem zuzust., daß nachdem der Erbe die Verpflichtungen des Erblassers zu übernehmen hat, u. dasselbe bei Besitzveränderungen inter vivro ohnehin verst. wird, die Sicherstellung die betreffenden Quoten im 1. Falle vor selbst gegeben, im letzteren Sache des Kassaamtes ist, welches rechtzeitig einzuschreiten wissen wird. Haydinger Weinberger Sekretär Protocoll Aufgenommen in der Sitzung vom 19. Juli 1843 über die Beeidigung des Karl Kopezius, Besitzer des Hauses N. C. 39 in Ensdorf als Bürgerausschuß. Gegenwärtige Herr Bürgermeister Haidinger Magistratsrath Maurer Buberl Bleyer Knoll Sekretär Pospischil Nro. 4518 Pol. Nachdem bei der am 13. Juni d.J. stattgehabten Wahl der bürgerliche Hafnermeister und Hausbesitzer sub N.? l. 39 in Ensdorf, Karl Kopetius zum Bürgerausschuß erwählt, diese Wahl auch kreisämt. Seits mit Signatur vom 6. Juli d.J. Z. 7851 bestättigt wurde, dessen gemäß demselben das diesfällige Dekret samt der Instruction zugestellt, und er auf heute zur Ablegung des vorgeschriebenen Eides vor den versammelten Rath geladen worden war, hat man ihm nach vorausgegangenen Eides- und Meineidserinnerung folgenden Eid vorgehalten. Sie werden heute vor Gott dem Allmächtigen einen reinen körperlichen verfälschten Eid, ohne Gemüthshinterhalt oder zweideutigen Ver-

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