daß es eine von selbst verstandene Pflicht des Magistrates sey, dafür zu sorgen, daß der Ersatz den gestohlenen 3044 fl 56 2/5 xr CMz zu den betroffenen Kassen auch richtig geleistet, dieselben von den dazu Verfällten hereingebracht, und er durch keine Sorglosigkeit des Maãtes in Anwendung der geeigneten Sicherstellungs- und Beitreibungsmittel vereitelt werde. Aus dieser schuldigen Obhuth ist nun der Maãt bei der Verlaãftsabhandlung des ersatzpflichtigen Freyinger allerdings betheiligt, u. nach meiner Ansicht verpflichtet, in die abgeforderte Äußerung einzugehen fragt man ad b. ob sie affirmativ o. negativ abgegeben werden solle, so sage ich zustimmend für die jure crediti Einantwortung an die Elisabeth Freyinger, weil aus den im Gesuche angeführten schlagenden Gründen, die Kassen, deren Rechte gesichert werden wollen, aus Unzulänglichkeit der Verlaãft, ob Mangel eines Reverses und als Gemeingläubiger in der 4. Classe leer ausgehen und noch überdieß mit den Vertretungs- u. Prozeßkosten belastet seyn würden, weil ein glückliches Resultat nur dann abzusehen wäre, wenn Testament u. Schenkung des Erblassers angefochten, werden könnten, was nicht der Fall ist, weil keine Behelfe hierzu vorhanden sind, u. weil die betroffenen Kassen bei der Correalverbindlichkeit der übrigen Ersatzpflichtigen nicht gefährdet sind, und es Sturheit wäre, für Sicherung einen ohnehin gesicherten Forderung auf offenbar verlornen Wegen nutzlose Kosten aufzuwenden.
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