ist, die demselben abgeforderten Akten mit der Bitte um Anweisung der Gesuchstellen zur Beibringung der für die Abschriften erforderlichen Stämpel. H. Ref. M. Rath Bleyer beantragt folgende Erledigung: Aufzubehalten, das innliegende Gesuch Z. 3695 P. aber mit folgenden Bescheide zu erledigen. Hierüber wird der Hr. Bittst. auf eine Rubrik erinnert, daß dieses Gesuch, so weit es die Fristerweiterung zur Betretung des Recurs- oder Gnadenweges gegen die hohe Regierungs-Entscheidung dto. 7. Mai 1840 Z. 12544 zum Gegenstande hat, unter Einen an die vorgesetzte Behörde geleitet werde, und daß es ihnen frey stehe, bei hiesiger Kanzlei, welche unter Einem hiezu angewiesen wird, gegen Beisstellung der erforderlichen Stämpeln die gebethenen Abschriften von nachfolgende Aktenstücken zu erheben, als: a. von der h. RegierungsEntscheidung dto 7. Mai 1840 Z. 12544 u. nicht 12540 wird irrig citirt wurde; b. von dem hiä. Berichte dto 13. März 1841 Z. 3682 p. c. von der nachgefolgten der Hr. Bittst. ohnehin unterm 22. Mai desselben Jahres gleich der früheren Behufs der Wahrnehmung ihrer Rechte zu Handen gestellten h. Regierungsentscheidung dto 9. April 1841 Z. 8790, endlich d. von der h. Hofkanzlei Entschließung dto 28. Mai 1842 Z. 11427 über den von einigen vom Ersatze verfällten Rathsgliedern ergriffenen Hofrekurses. Hiernach werden sich die Hrn. Exhibenten von selbst bescheiden, warum ihnen eine Abschrift des Hofrekurses nicht erfolgt werden könne, weil sich ein solcher in hiesiger Registratur nicht vorfindet, indem nicht der dabei ganz unbetheiligte Maat, sondern die ersatzpflichtigen Maãte ualen qua Partheien solchen ergriffen haben. Hr. M. Rath Knoll ist mit diesem Antrage ganz einverstanden.
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