Politische Ratsprotokolle 1843

der hereingebracht sind realisirt werden u. es handelt sich darum, auf welche Art dieses geschehen, u. wie der mittelst Decret des wohllöbl. k.k. Kreisamts v. 7. May 1839 Z. 4499 hier St. 2794 P. aufgetragene Stiftbrief ausgefertiget worden soll. Ich bin folgender Meinung: Über die nachträgliche Betheilung der Armen für die Vergangenheit, entweder vom Todestage des H. Erblassers an, oder von einem Tage der theilweise geschehenen Fructificirung, der Erbschaft soll ganz u. gar hinausgegangen, darbei Anfang des Jahres 1843 bestandene Stiftungsvermögen soviel möglich capitalisirt, daß im J. 1842 zugewachsene Intereße den aus dem Armenfonde betheilten Armen in diesem Jahre, u. das Erträgniß des Jahres 1843 ihnen im J. 1844 u. sofort zu ihren Portionen zugetheilt werden, um aber der jedesmalige jährlich Erträgniß immer genau zu wißen, u. dieses Stiftungsvermögen überhaupt immer in Evidenz zu halten, halte ich für nothwendig, daß nicht nur die bisher vor Seite der Armeninstituts Rechnungsführung aus diesen Stiftungscapitalien bezogenen u. zur Schonung der Stadtcassa auf die gewöhnliche Betheilung der Armen verwendeten Intressen samt Baarschaft pr. 2 fl 58 xr laut obiger Rechnung zusamen pr. 1316 fl 49 2/4 xr wie der herausgegeben werden, sondern auch über diese Stiftungscapitalien, u. Intereßen, dann Ausgaben künftighin eine eigene Rechnung, welche eine Beylage der Armeninstituts Rechnung seyn soll, geführt werde. Eine Betheilung der Armen für die Vergangenheit, halte ich theils für fast unmöglich, u. theils nicht für nothwendig, denn einmal ist, wie schon oben

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