Inquisit seine Einwilligung gegeben hat. Daher nach dem Antrage des Hrn. Referenten: Wird der Dep. Coõn aufgetragen die dem Josef Nöbauer gehörige silberne zweigehäusige Sackuhr dem Herrn Inquirenten M. Rath Maurer zur Aushändigung an Josef Mauhart als Pfand Rück zu erfolgen. 1848. Des Kaßaamt zeigt an, daß vom Mladekschen Hause N. 127 im hiesiger Stadt an Steuern, u. Gaben gegenwärtig 17 fl 23 xr 2 ₰ CMz haften, u. bittet um Bedachtnahme hierauf bei der Executionsmassevertheilung. Hierüber wird der Dep. Coõn aufgetragen, aus dem für die Franz Mladekschen Realitäten erlegten Vadium den inverzeichneten Betrag pr 17 fl 23 xr 2 ₰ CMz an das Kassaamt zu erfolgen u. ist dieses Exhibitum zur Bedachtnahme beider Schuldenliquidation einstweilen bei den Akten aufzubewahren. M. Rath Buberl referirt. 2476, 2477, 2486, 2530, 2532, 2533. Dr. Schausberger, städtischer Armenu. Krankenhaussecundararzt bittet um Zuweisung des Geschäftes der Leichenbeschau für die Stadtpfarre gegen Legung der bisher üblichen Gebühren, dasselbe bitten auch: M. D. Anton Prukmayr, der bgl. Wundarzt Franz Payrleithner, dto. Haupt, dto. Hüttersdorfer u. der Magista Chyr. Josef Da die hohe Regg̃sverordnung von 18. März 1816 Z. 3175 vorschreibt, daß, indem die höchste Staatsverwaltung anbefohlen, die Leichenbesichtigung (Todenbeschau) in den Hauptu. größern Provinzialstädten durch eigens aufgestellte Wundärzte zu realisiren, in der Regel der Ortschyrung als solcher aufzustellen sey, daß aber wenn in einen Orte mehrere Wundärzte sich befinden, es der Gemeinde überlassen bleibe, sich einen von diesen zu wählen, daß jedoch diese Wahl dem Distriktscoãte, und von diesem dem Kreisamte anzuzeigen sei, so sind dießfalls vorläufig die sämmtlichen Bürgeransschüsse einzuvernehmen. M. Rath Bleyer referirt. 2639. Kr. Signatur womit eine Renote der kk. Pr. Staatsbuchhaltung, nehmlich, daß die bezeichneten Rechnungspiecen zur Stadtcassaamtsrechnung pro 1842 bei der dortigen
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