Handwerk in Steyr. Nachdem bei der am 18. d. stattgehabten Wahl von Seite des Messererhandwerkes durch Stimmenmehrheit der Anton Heindl zum Vorsteher; zum ersten Fürmeister der Leopold Riedler, zum 2. dto. der Joh. Stukhart, zum 3. dto. der Joh. Werndl in zum 4. der Johann Berger erwählt wurden, so wird diese Wahl auch magistratlich u. vogteilich mit dem Beisatze auf 3 Jahre bestättigt, daß sich selbe genau nach der ihnen in dieser Eigenschaft obliegenden Pflichten benehmen, u. an die Erstern zu den ohnediß aufgehabten Ämtern wieder gewählt wurden, nur an den letzt neu gewählten Joh. Berger die dießfälligen Schlüßeln abzugeben seien, hievon wird das Messerenhandwerk zu Handen seines Vorstehers verständigt. H. M. Rath Bleyer referirt: 1485. M. Gausterer bittet, um Erfolglaßung eines erlegten Feuerassecuranzbetrages von 2200 fl W.W. aus angeführten Gründen. In dieses Gesuch kann in Hinblick auf die Artikel 18 der Brandversicherungsordnung, u. nach der ausdrüklichen Weisung des kk. Kreisamtes Salzburg als Brandassecuranzcentralbehörde dto. 20. Juni v. J. Z 491/B. A., wornach mit der Erfolglaßung der Entschädigung an den Bittsteller bis zur herabgelangten dortigen Entscheidung zuzuwarten, dieselbe einstweilen in deposito zu behalten, aber bis jetzt noch nicht erfloßen ist, nicht gewilligt werden. 2075. Z. 3402 K. A. Kurrende, wodurch in Folge h. Reggs. Int. Decretes bedeutet wird, daß die im Allgemeinen instruktionsmäßig für die öfftl. Kassen bestehende Vorschrift, wonach die an sie gerichtete, [?] für Geldanweisungen u. Gebahrungen betreffenden
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2