durch Hofdekret dto. 27. Nov. 1786 mit deren Worten vorgeschrieben ist, daß derlei Kinder von den öffentl. Armeninstituten zu versorgen seyen, der Vormund desselben nach § 221 a.b.Gb. in Anspruch zu nehmen berechtigt ist, endlich nach den bestehenden Directiven sich rücksichtlich des Geldbetrages mit [?] wohlthätigen Menschen welche ein derlei Kind aufzunehmen geneigt sind, gütlich einzuverstehen ist, woraus folgt, daß das gewöhnliche Maß der Armenportionen in derley Fällen überschritten werden dürfe, dieser Antrag, den Knaben Jacob Zellner bei dem Landgerichtsdiener Katzenbeißer unterzubringen, aber nicht genehmigt werden kann, weil es sich mit der Erziehung desselben, der Bestimmung u. Einrichtung der Frohnfeste u. der Obliegenheiten des L.G.D. nicht verträgt, so daß der Knabe Jacob Zellner der Johanna Reiter noch ferner zu belassen, für die Dauer des Verhaftes u. bis zur anderwertigen Unterbringung dieses Knaben, vom 17. d.Mts. angefangen ein Erziehungsbeitrag tägl. 5 xr CMz aus hiesigen Armenfond anzuweisen. Weil übrigens die Erziehung dieses Kindes, wie die Verordnung ganz richtig bemerkt, bei der Mutter Gefahr läuft, wird demselben wiederholt die Ausmittlung
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