Ökonomische Ratsprotokolle 1843

4. daß mit selben bis zu seinem Tode vereint gelebt u. 5. aus Anlaß deßelben weder eine Erbschaft, noch überhaupt ein solches Vermögen verblieben sei, daß die Einkünfte des Viertheil hrer Pension erreichen daher ihr 6. dieselbe ohne Abzug mit 166 fl 40 xr CMz als dem Drittel des Gehaltes gebührt, in dessen Genuß ihr Mann gestorben ist. Ferner ist 7. Dargethan, daß dieser Beamte, wie es dem Maãte ohnehin bekannt ist, immer einen streng moralischen Wandel geführt habe, u. 8. geht das auf seinen Sectionsbefund gefußte ärztliche Gutachten dahin, daß sein frühzeitiger u. plötzlicher Tod in letzter Auflösung durch seine dienstliche Anstrengung herbeigeführt worden sei. Bei dem Vorwalten dieser Gründe, u. weil die Bittstellerin nach erreichter Volljährigkeit, den vorgeschriebenen Verzichtsrevers unterm 13. Jänner 1837 ausgestellt hat, weil sämtliche Rechnungen gelegt, und bis auf die letzten Jahre [?] rirt sind, Mayr bekanntermaßen ein rechtschaffener Mann war, nirgends sich eine Spur von Malversation veroffenbart, die Wittwe 4. Kinder zu erhalten hat, und ihre Pension nur den nothdürftigsten Unterhalt dekt, endlich sie selbst bekanntermaßen seidt dem jähen Tode ihres Mannes fort u. fort kränkelt, u. schon dieser, u. der Erziehung der Kindurch anderweitigen Erwerb der wegen an einer wirksamen Nachhülfe gehindert ist endlich für allfällige Rechnungsersatz, die Caution pr 1000 fl CMz ohnehin noch immer verhaftet bleibt, so glaube ich ganz im Sinne des Gesezes mich für die aufrechte Erledigung dieses Bittgesuches soweit es die Pension für die Wittwe betrifft aussprechen zu müßen, besonders da am Tage liegt, daß die in der Nacht. vom 8. auf den 9. März 1840, aus hiesigem Stadtcassaamte entwendeten 3044 fl 56 2/5 xr CMz nicht ihm imputirt wurden können, im schlimsten Falle er dieselben nicht allein zu vertretten hat, die Bedeckung durch seine u. des Controllors Caution pr 500 fl CMz zum großen Theile gegeben, u. bezüglich eines allfälligen Restes leicht durch Pensionsabzüge ergänzt werden kann, dieser Vorgang auch ausdrücklich, so im Gesetze vorgezeichnet ist. Was nun den gebethenen Erziehungsbeitrag für die nachgelassenen 4. unmündigen Kinder wovon die Maria A. im 9., die Antonia Theresia in 6., die Caroline im 5., u. die Josefa im 4. Lebensjahr steht, betrifft, so hat die Bittstellerin ebenfalls wieder das Gesetz für sich, welches da vorschreibt, daß die Wittwe eines Beamten in ihrer Verpflegungen stehenden welche Mutter von mehr als 3 noch unversorgten Kindern

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