gen u. deren Vorlage. H. Mag. Rath Bleyer referirt: Aus dieser Relation erhelle: a. daß die provisorisch angestellt gewesenen Kaßabeamten ohnerachtet des hierämtl. Auftrages ddt. 13. Septbr. d.J. N. 7394 P. ihre Stückrechnungen für den M. V. Fond, das Stadtpfarrkirchamt u. Armeninstitut betreffend die Zeit vom 1. November 1841 bis Ende März 1842 so wenig bisher gelegt, als die ihnen mit demselben Erlaße abgeforderten Aufklärungen rücksichtlich der bei den Kaßenskontrirungen am 17. Jänner u. 15. Febr. d.J. betroffenen höheren Kaßabestände erstattet haben; b. daß dadurch, wie natürlich, der weitere Geschäftszug gehemmt Termine überschritten u. dem Magistrate nur Verantwortungen aufgebürdet werden, wie dieses mit Hinweisung auf die sub Zahl 9744 P. vorliegende Eingabe mit der Steuerrechnung wieder der Fall ist, welche mit 30. November bei dem k.k. Kreisamte hätte überreicht werden sollen, u. wofür, weil dieses nicht geschehen ist, der Magistrat mit einer Geldstrafe per 5 fl CMz einzustehen haben wird. Weil nun alle Aufmahnungen bei dem Kaßaamte nichts helfen, Strenge des erspiegelnden Beispieles wegen, ein Intereße des Dienstes, u. zum Wohle der Kaßabeamten selbst hier am Orte ist, so trage H. Referent Mag. Rath Bleyer an, die in der hierämtlichen Erledigung ddt. 13. Septbr. d.J. Z. 7394 P. angedrohte Strafe ins Leben tretten zu laßen, u. weil der Magistrat nach dem Leitfaden des hohen Rggsdekretes ddt. 31. März 1830 N. 8655 die Gehaltssperre als DisciplinarStrafe für sich verfügen kann, die vorliegende Relation nachstehend zu erledigen: „Diese Relation wird zur Wißenschaft genommen, unter einem gegen die bestellt gewesenen provisorischen Kaßenbeamten Brazda u. Bindlehner wegen Vorlage der noch ausstehenden Stückrechnungen des M. V. Fondes Stadtpfarrkirchamtes u. Armeninstituts für die Zeit vom 1. Novbr. 1841 bis ultimo März 1842, dann Erstattung der Aufklärungen über die bei den Scontrirungen vom 17. Jänner u. 15. Febr. d.J. angetroffenen höheren Kaßabestände die Gehaltsperre verfügt,
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