Bezirk ein Zeugniß der Akademie der bildenden Künste, oder der k.k. Polizei-Direktion erforderlich. Der Bittsteller Mich. Glinsner, Maurermeister in Sierning, legt wohl ein Zeugniß dem k.k. Baudirektion, dasselbe enthält aber den ausdrücklichen Beisatz, daß es nur für das flache Land gelte; übrigens hat sich dieser Meister bei dem Brande allhier nicht allerdings als ein solider u. genauer Mann gezeigt. Das Zeugniß des Joh. Hutter von Kremsmünster lautet ebenfalls nur für das flache Land; ebenso das Zeugniß des Joh. Mitterer in Schwerdberg; dem Franz Plochberger in Enns ist sein Zeugniß im Jahre 1804 nur für die Gränzfestung Braunau ertheilt worden. Das Zeugniß des Martin Dietrich in Leonfelden ist ihm von der k.k. Baudirektion unterm 27. Mai 1831 für ein Maurermeistersrecht auf dem Lande ertheilt worden. In Hinsicht der Prüfungszeugniße besteht also gegen Johann Hutter, Johan Mitterer u. Martin Dietrich kein Anstand; Herr Referent glaube jedoch, daß dem letzteren der Vorzug zu geben sey, denn er weise sich durch glaubwürdige Zeugniße aus, daß er außer dem eigentlichen Fache als Maurermeister sich auch praktische Kenntniße in Einrichtung der Bräuhäuser und andern Gebäuden, Ziegelöfen u. d. gl. erworben habe, und es dürfte dieser Umstand um so wünschenswerther seyn, als hierorts so viele Wasserwerke u. verschiedenartige Werkstätte u. Maschinenien bestehen; endlich soll derselbe laut der hier eingeholten Erkundigung ein gesetzter, verläßlicher u. nicht ganz unvermöglicher Mann seyn. Außer diesen Individuen habe sich auch um die Maurermeisterstelle niemand beworben. Herr Referent trage daher
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