sei des Polizeivergehens gegen die körperliche Sicherheit durch exceßives Benehmen schuldig, und dieserwegen, wenn derselbe nach vorhergegangenen ärtztl. Unters. dazu qualifizirt erscheint mit 5 Stockstreichen zu bestrafen.“ Die Herren Mitvotanten sind mit diesem Antrage einverstanden, daher Conclusum per unanimia Karl Schlüsselhuber sei des Polizeivergehens gegen die körperliche Sicherheit durch exceßives Benehmen schuldig, u. diserwegen mit fünf Stockstreichen zu bestrafen. 7411 P. Unters. Akt gegen Josef Sailer, Zeugschmidmeister wegen angeschuldeten schweren PolizeiÜbertretung gegen die Sicherheit der Ehre durch Mißhandlung und Beschimpfung. Herr Ref. M. Rth. Buberl liest der sämtl. Untersuchungsakten u. den hierzu besonders verfaßten Vortrag ab, u. ist aus dem in dem letzteren näher erörterten Gründen der Meinung, „Josef Sailer sei der schwer. Pol. Übert. gegen die Sicherheit der Ehre nach § 236 II Thl. StGB. schuldig, u. dieserwegen mit 48 stündigen mit 1 mahligen Fasten verschärften Arreste zu bestrafen, u. sei hiernach das Urtheil auszufertigen.“ Herr Maatsrath Maurer ist mit dem H. Refer. hinsichtl. der Beurtheilung einverstanden, trägt jedoch auf eine Strafe von 3 Tagen Arrest mit 1 Mahl Fasten verschärft an. Herr Maatsrath Bleyer schließt sich dem Voto des Herrn
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