aufgetragen, wovon, so wie von der nachfolgenden Verfügung, so weit sie ihn betrifft, auch den Grundbuchsführer Loitzenbaur zu seiner Wißenschaft rathschlägig zu verständigen ist. Im Uibrigen wird zur Aufsicht u. Leitung des Grundbuchswesens ein Herr Mag. Rath bestimmt, welcher darauf Hand zu halten hat, das das Kanzleipersonale abwechselnd in der Behandlung der Grundbuchsgegenstände u. der Rechnungs-Revis. Geschäfte zweckmäßig eingeübt, u. so die Möglichkeit einen tüchtigen Supplirung für künftige Fälle vorbereitet werde, wornach an ihn das geeignete Dekret zu erlaßen ist. Endlich ist wegen Erwirkung der Bewilligung zur Aufnahme zweier unentgeltl. systemmäßigen Auscultanten oder Konzeptspraktikanten wiederhohlte bittliche Vorstellung an das h. k.k. n.ö. Appell. Gericht zu erlassen. Conclusum: Nach dem Antrage des H. Referenten mit dem Anhange, daß zur Aufsicht u. Leitung des Grundbuchswesens eben der referierende Herrn Mag. Rath Bleyer bestimmt werde. N. 7291 P. Consignation der im GrundbuchsAmte vorhandenen, theils auf dasselbe, theils auf das Rechnungswesen Bezug nehmenden Geschäftsrückstände. Aufzubewahren, das inliegende Verzeichniß aber dem Hrn. Sekretär Knoll mit dem Auftrage rathschlägig zuzustellen, daß er die in selber verzeichneten Grundbuchsgegenstände bei eigener Haftung u. strenger Verantwortung sogleich behandle, und von 4 zu 4 Tagen unter Rückschluß desselben u. Beitrag der ausgefertigten Tabularakten zur Einsicht über den Fortgang Relation erstatte. Der Kanzellist Bindlehner aber wird mittelst Vorhalt angewiesen, sämtliche in dieser Consignation aufgeführte Rechnungsretardaten in ungesäumte Behandlung zu nehmen u. binnen 8 Tagen zu relationiren, welche u. warum er nicht mehr erlediget habe. Der Grundbuchsführer Loitzenbauer aber ist wegen dieser sich veroffenbart habenden Dienstesvernachläßigung
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2