ohnehin ausgesprochen sey, dieselbe sich als zweckmäßig darstelle u. auch wohl angehe, da der RechnungsRevident hiefür keinen Gehalt, sondern bloß eine Remuneration jährlicher 80 fl CMz beziehe, die wenigstens nach seinem Ableben füglich als Adjutum für einen der Auscultanten verwendet werden könnte. Allein diese Hülfe liege bei den dermahligen Verhältnissen noch in der Ferne u. es handle sich im gegenwärtigen Augenblicke wo bereits laut der sub praes. 5 d.M. Z. 7291 P. vorliegenden Relation 158 Geschäftsstücke hinter Loitzenbauer im Rückstande stehen, bei der großen Gefahr u. Verantwortlichkeit der Stelle, der Ungewißheit der radicalen Kur des Grundbuchführers u. um die Unordnung nicht noch mehr um sich greifen zu laßen, um rasche Vorsorge u. sogleich zweckmäßiges Eingreiffen, besonders da auch die Rechnungsgeschäfte hinzukommen u. dieselben ebenso wenig, wie die Grundbuchssachen aufs Gerathewohl vertagt werden können. Gleichwie nur zur Besorgung den letzteren sich vorzugsweise ein rechtskundiges Individuum qualificire, dem zur Hülfe irgend Jemand aus der Kanzellei beigegeben werden könnte, so könne zur Besorgung der ersteren nun ein aus dem Kompatibilitätslehre geprüftes Individuum, welches fest in keiner Verrechnung steht, verwendet werden. Referent H. Mag. Rath Bleyer trage daher nach dem Leitfaden des oben angezogenen K. A. Dekrets u. seiner hier entwickelten Ansicht an, das vorliegende Gutachten des Med. Dr. Pruckmayr über den Krankheitszustand des Grundbuchsführers dahin zu erledigen: Dieses Gutachten wird zur Wißenschaft genommen, u. bis zur gänzlichen Herstellung u. Dienstfähigkeit des Michl. Loitzenbaur die interimistische Besorgung der Rechnungsrevision dem Kanzellisten Bindlehner – die der Grundbuchsführung aber dem Hrn. Sekretär Knoll mit Beigabe des Kanzlei-Praktikanten Schiefermayr zur Besorgung der Schreibgeschäfte mittelst Dekret u. Hinweisung auf die Vorschriften des Grundbuchspatentes u. der § 56 der II. Abtheilung der Gerichtsinstruktion
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