nur der verstorbene Ehetheil von seiner Hälfte abgeschrieben, sondern auch ersichtlich gemacht werden muß, daß der Überlebende in den Besitz derselben u. unter welchem Titel eintrete, so kann wegen Abschreibung dieser Ersätze nicht eingeschritten werden, u. sind daher die einzelnen Beträge nachträglich von den betroffenen Partheyen einzubringen. 671. Kreisamtserledigung dto. 31 Jänner 1842 N. 530 in Betreff der über den nachläßigen Sonntagsschulbesuch der Anna Lobitzberger gepflogenen neuerlichen Erhebungen. Bericht an das h. k.k. Kreisamt zu erstatten, daß dem Lobitzberger aus Rücksicht seiner Krankheit u. mißlichen Vermögensumstände die verhängte Strafe nachgesehen, u wegen seiner vernachläßigten Pflichterfüllung ein Verweis gegeben werden dürfte; übrigens an das Ortsgericht Dorf Enns das Schreiben dahin zu erlassen, daß die Anna Lobitzberger zur Ergänzung des vernachläßigten zum fortgesetzten sonntäglichen Schulbesuche angehalten werde. Herr Rath Buberl referirt. 718. Protokoll mit Franz Huber über die Kundmachung des Straferkenntnißes dto. 15. Jänner 1842 N. 8751 et 224 P. 719. do mit Georg Fleckner in derselben Sache. 716. do. mit Anton Kronsteiner in derselben Sache. Da dieselben zahlungsunfähig sind, so sind sie durch 4 Stunden im Arreste anzuhalten. 551. Kreisamtscurrende dto. 29. Jän.
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