Politische Ratsprotokolle 1842

durchgängig streng urkundlich belegt ist, oder weil sie mit dem collegialen Geschäftsgange nach ihrer bisherigen Verwendung doch minder bewandert gedacht werden müßen, oder weil sie die politische Prüfung nicht vor der hierländigen hohen Regierung bestanden, noch die Dispens hievon gelegt haben, und ich das hohe Regierungsdekret ddt. 5. April 1832 N. 8657 und den dort ausgesprochenen Grundsatz im Auge halten zu müßen glaube, daß sich mit dem Zeugniße der in einen andern Provinz zurückgelegten politischen Prüfung für diese Provinz nicht begnügt werden könne, und nur auf das zurück zu sehen ist, was actenmäßig vorliegt. Der letztere Fall waltet bei Anton Neubauer und Friederich Obermüller, und bei diesem noch der Umstand ob, daß ein Zeugniß der Herrschaftsinhabung in Betreff seines Dienstaustrittes nicht vorliege. Die Ausschließung des August Edelbacher begründet sich noch weiter, daß derselbe mit Bezug auf seine Leistungen nur für eine Oberbeamtensstelle auf dem flachen Lande empfohlen wird, und daß derselbe ein pfarrherrliches Zeugniß betreffend die religiöse Seite nicht gelegt hat. Das junge Dienstalter in jeder Beziehung steht auch dem Georg Achleitner und diesem, dem Franz Börger, und Vinzenz Watzke noch das besondere Hinderniß entgegen, daß sie in ihren Gesuchen keine Meldung gemacht haben, ob und in wie ferne sie mit einem Beamten dieser Stelle verwandt oder verschwägert seyen, daher sie directivmäßig auch nicht weiter zu berücksichtigen sind. Letzterer hat seine politische Prüfung vor der n. ö. Regierung, Franz Forster u. Michael Rappersdorfer vor dem steyermärkischen Landesgubernium abgelegt, und sich über die Befähigung in hiesiger Provinz wenigstens nicht urkundlich ausgewiesen. Eben so hat Franz Forster über seinen Amtsaustritt bei der Herrschaft Ernau kein Zeugniß derselben beigebracht, u. es besteht daher in dieser Richtung eines im gegen-

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