Kraft und Energie. Ich beziehe mich in diesem Betrachte auf das letzte Dezenium unserer Verwaltung überhaupt, und das letzte Brandunglück insbesondere, deren eine und anderes von einem geregelten Gange, von Einigkeit u. richtigem Verstande der Pflichten zeugt. Aus dieser allgemeinen Betrachtung ziehe ich für den vorliegenden Competenzfall nachstehende Folgesätze ab: a. daß mir diejenigen unter den Competenten für den erledigten Bürgermeister posten als die geeignetsten erscheinen, welche mit den städtischen Interessen schon vertraut sind, und nicht erst durch den Dienst mit selben bekannt gemacht werden müßen; b. die die meisten Dienstjahre für sich haben; endlich c. die den übrigen gesetzlichen Erfordernißen und Formen allseitig genügen. Bei Abstrahirung dieser Grundsätze Folge ich ganz der gesetzlichen Anordnung, insbesondere aber der Vorschrift der höchsten Hofdekrete ddt. 3. August 1798, N. 425 der I. G. S. ddt. 25. Jänner 1804, ddt. 14. Jänner 1813 N. 14 u. 5 der P. G. S. ddt. 10. Februar 1822 u. 7. Dezember 1838, Z. 30990, die da vorzeichnen, daß zu Dienst-Stellen nur vollkommen geeignete, mit ächter Religiosität, Moralität u. Sittlichkeit ausgerüstete Individuen vorzuschlagen, bei gleichen Eigenschaften die bei der Stelle selbst dienenden, und deren Dienstjahre vorzüglich zu berücksichtigen, endlich alle Bewerber bei Vermeidung nachtheiliger Folgen gehalten seyen, in ihren Gesuchen genau anzugeben, ob u. in welchem Grade sie mit einem Beamten der Stelle, wo die Dienstesvacanz eingetretten ist, verwandt oder verschwägert seyen. Werden die Competenten nach diesen Grundsätzen einer Sichtung unterzogen, so müßen Anton Neubauer, Andreas Wirl, August Edelbacher, Friederich Obermüller und Josef Melzer den übrigen Mitbewerbern im Allgemeinen wegen ihrer vergleichungsweise geringen Dienstzeit überhaupt und als Oberbeamte insbesondere, ausgewiesenen minderen Verdienstlichkeit, oder darum weichen, weil ihr öffentliches Leben nicht
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