nahme u. Verbuchung dh. Rathschlag angewiesen wird, abzugeben u. sind dieselben dem Willen des Gebers gemäß an die Bedürftigsten aus den Abgebrannten zu vertheilen, diese Unterstützung aber dh. die öftl. Blätter zur allgem. Kenntniß zu bringen, u. daher dem zur Drucklegung bestimmten Verzeichnisse in der in dieser Einlage angedeuteten Weise einzuschalten, der Empfang übrigens dh. das k.k. Pfleggericht St. Johann in Pongau zu bestättigen. Nr. 4776 A. M. Steydl zeigt an, daß sie ihre Kochkunst als freie Beschäftigg. ausüben werde, u. bittet um Bemessung der Erwerbsteuer. Die Bittstellerin mit dem zurückzustellen, daß in dieses Gesuch nicht eingegangen werden könne, weil die Ausübung der Kochkunst bei Hause ein Polizeigewerb ist, dafern sie aber mittelst Verdingung gegen Lohn bei Anderen betrieben werden will, nicht in die Kathegorie der freien Beschäftigungen gezählt, u. daher die Exhibentin als blosse Hilfsarbeiterin nach den betreffenden Directiven nicht zur Erwerbsteuer in Vorschlag gebracht werden kann. Hievon sind auch die 2 Stadtköchinnen Anna Karpfer u. Anna Weishappel rathschlägig zu verständigen. Haydinger Weinberger Maats.-Sekretär
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