der Brandschadenbeschreibungstabelle an die Maurer- u. Zimmermeister Huber, Glinsner, Plochberger, Stohl, Pühringer u Derflinger in dem dort ausgemittelten Verhältniße gegen ihre Quittungen auszuzahlen sein. Bei der Auszahlung der Aßecuranz Entschädigung selbst an die Verunglückten, ist sich nach dem Rathsschluß dto. 18. v.M. J. 4373. P. zu achten, u. daher nur die Beträge denjenigen zu erfolgen, welche durch ihr seither eingehaltenes Benehmen oder in andern Wegen zureichende Gewähr für den Wiederaufbau ihrer Häuser leisten, daher ins besondere die Therese Hain N. 38. im Steyrdorfe wegen ihres Bauvorhabens an anderer Stätte zu Protokoll zu vernehmen ist. Die Aßecuranz Entschädigung der Mathias Gauster'schen Eheleute ist wie verordnet, bis auf Weiteres für sie hinterlegt zu halten, u. daher ad Deposita politica zu bringen. Die übrigen in dieser Resolution der Brandassekuranz Centralbehörde erlassenen Weisungen werden zur Wissenschaft u. Nachachtung bei künftig sich ergebenden Fällen genommen. Hievon ist Hr. M. Rath Buberl u. die Kanzlei durch Vorhalt, das Kassaamt aber auf binden Bogen zu verständigen. gelesen Haydinger Weiberger Mag. Sekretär
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