a. die Grundsätze des Protokolles vom 20 Mai bleiben unverrückt dieselben, ebenso b. die am 11. v. M. nominell stattgehabte Classification der einzelnen Verunglückten, weil aber c. innmittest der Totalschade nicht nur allein bekannt, sondern auch gleich den einem jeden Einzelnen aus den seither eröffneten Hilfsquellen zugegangenen Unterstützungen tabellarisch zusamengestellt, und ersichtlich gemacht werden konnte, ferner gleich urspringlich festgesetzt worden ist, daß, wie billig, nach Maß der eigenthümlichen Verhältnisse eines Jeden in Absicht auf Nahrungsstand, Alter u. Erwerbsfähigkeit bei jeder einzelnen Klasse eine Unterabtheilung nicht nur zulässig, sondern eine solche sogar in den Forderungen der Gerechtigkeit gegründet ist, so wurde die 1. Claße selbst wieder in zwei Abtheilungen, dann die zwei Abtheilungen der II .Claße je Eine wieder in zwei Abtheilungen unter+ getheilt. d. Jenen der I. Classe 1. Abtheilung werden 19 5/6 %; jenen der 1 Klasse 2. Abtheil. werden 7 3/6 % ihres Schadens als Hilfe dermahl zugewiesen. e. Da die 1. u. 2. Abtheilung der II. Claße wieder in 2 Kathegorien getheilt worden ist, so erhalten die der ersten Kathegorie 15 1/6 %, die der zweiten Kathegorie 12 5/6 %; die der ersten Kathegorie der zweiten Unterabtheilung dieser Classe erhalten 10 3/6 % jene der zweiten Kathegorie 8 1/6 % ihres Schadens als Hilfe aus den gegenwärtig zu vertheilenden Unterstützungsbeiträgen zugetheilt. f. Die zwei Bauergutsbesitzer, Miesreitner u. Stadlmayrin wurden in Beachtung des schon am 11. v.M. niedergelegten und begründeten Conclusums mit 6 % somit um 2 1/6 % geringer als die letzte Kathegorie dermahlen zu betheilen befunden, und entfällt sonach für den ersteren 467 fl 6 xr für die letztere 199 fl 6 xr. g. Da sich in Folge der Einlage des Besitzer des Hauses N. 120 in Steyrdorf, Alois Kaindl, dessen Schade von 7083 fl 20 xr auf 10.000 fl CMz richtig stellt, u. nach vorhergegangener Perhorrescenz desselben bei der hierüber gepflogenen Berathung für richtig angenommen wurde, bei der dermahligen Vertheilung letzterer zu Grunde gelegt. h. Wurden die weiters zur Disposition stehen-
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