und selben unter Anschluß eines Rathsprotokolls-Extractes, dem k.k. Kreisamte mir Bericht zur Einsicht vorzulegen. Gegen Josefa Gausterer sey aus diesem Falle, gegen Mathias Gausterer u. Josef Arader aber aus ihren früheren Handlungen nach dem 2. Theil des Stfg. zu verfahren. u. gegen sie nach Rückeinlangung dieses Erhebungsaktes die dießfälligen Untersuchungen wegen schw. Pol. Uibertr. gegen die Sicherheit des Eigenthums besonders zu führen. Dieser Meinung schließen sich sämtl. Herr Votanten an daher Conclusum per unanimia. Dieser Erhebungsakt sey nun abzuschließen u. selber unter Anschluß eines Rathsprotokolls-Extractes dem k.k. Kreisamte mit Bericht zur Hinsicht vorzulegen. Gegen Josefa Gausterer, dann gegen Mathias Gausterer u Josef Arader seyn nach dem 2. Theil des Stfg. zu verfahren u. gegen sie nach Rückeinlangung dieses ErhebungsAktes die dießfälligen Untersuchungen wegen schw. Pol. Uibertretung gegen die Sicherheit des Eigenthums besonders zu führen. Haydinger Knoll Sekretär
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