Politische Ratsprotokolle 1842

geschickten Ansicht von selbst ergeben u. in die I. Klaße die ganz eingeäscherten Hausbesitzer, die außer ihren Häusern sonst kein Vermögen besitzen, gesetzt werden; die II. Klaße aber diejenigen enthalten, die nur zum Theile abbrannten einen Theil ihres Hauses aber retteten, wo sie ihres Gewerbs oder Verrichtungen fortzusetzen im Stande sind; übrigens wären in diese Klasse auch die nicht aßecurirten Hausu. zwar nach diesen besitzer aufzunehmen, weil sie wegen ihrem sorglosen Benehmen, einer so allgemein nützlichen Anstalt nicht beigetretten zu seyn, den aßecurirten nachgesetzt zu werden verdienen, besonders da letztere ihre Beiträge zur Herhaltung diesen Anstalt fleißig leisteten somit jederzeit einen Vorzug von ihnen haben müßen. In die III. Klaße endlich wären dann die Inwohner, Dienstbothen, Gesellen u. dahin aufzunehmen, u. ihnen nach Maßstab, als von den eingefloßenen Beiträgen etwas erübriget seyn wird, u. sie nicht besonders von den wohlthätigen Gebare benannt sind, nach Maß ihrer Dürftigkeit u. erlittenen Verluste Schadensvergütung zuzuweisen. Übrigens dürften in diesen Klaßen wieder Unterabtheilungen rücksichtlich des Alters, Geschlechtes, mehreren Familiengliedern, früheren Schuldenstandes u. dgl. stattfinden, was ebenfalls als Maßstab bei derlei Betheilungen zu dienen hätte. Da sehr viele Kleidungsstücke u. dgl. einfließen, so dürften wohl die Glieder der III. Klasse damit besonders bedacht werden. Mit diesem Vortrage sind sämtliche Herrn Koõnsglieder einverstanden. Conclusum. Die Vertheilung der nach der auszuschreibenden allgemeinen Brandsteuersammlung oder auf andere Art eingehenden Beträge seye nach den in diesem Kommissionsprotokolle festgestellten Grundsätzen und Klaßen einzuleiten. Zur Bestättigung die

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