Ledervorrath rückgestellt, ihm aber mit Bescheid vom 12. Febr. bedeutet wurde, daß er sich bei Vermeidung der Strafe von fernerer Gewerbsstörung zu enthalten habe, auch den gegebene Termin zum Verkaufe der fraglichen Gegenstände schon lange verstrichen ist, so wird derselbe wegen Nichtbefolgung dieser magistratlichen Aufträge mit 2 fl CMz zum hiesigen Armenfonde bestraft ihm aber das abgenommene Leder u. der Vorrath, da er für dermahlen in der Gewerbsstörung nicht betretten wurde, gegen dem rückgestellt, das er selben bei Vermeidung strenger Strafe in 4 Wochen an Mann zu bringen habe, wovon derselbe, so wie der A. I. Kaßier u. die Handschuhmachermeister rathschlägig verständiget werden. N. 1670. Untersuchungsakt gegen Mathias Preitler, bürgl. Feilhauermeister, wegen angeschuldeten PolizeiVergehen gegen die Sicherheit der Ehre nach Analogie des §. 241. II. Th. des Stfgb. Conclus. per Unanimia. Mathias Preitler sey des angeschuldeten Polizei-Vergehens gegen die Sicherheit der Ehre für schuldlos zu halten. gelesen Haydinger M.R. Knoll Sekretär
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