Landesregierung ob der Enns und das hohe k.k. n.ö. Appellationsgericht kraft der selben eingeräumten Amtsgewalt Sie zum Magistratsrath dieser k.k. landesf. Stadt Steyr ernennt u. bestättiget haben, so sollen Sie all demjenigen, was diesem Amte zum Nutzen u. Beßten betrachtet wird, nach Ihrem beßten Wißen u. Gewißen, ohne geringster Nebenabsicht und ohne dem mindesten Eigennutz ein vollkommenes Genügen leisten und allen Schaden nach Ihren Kräften vorkommen, auch wider Sr. k.k. Apostolische Majestät Allerhöchste Person oder deren Erben und nachgesetzten l.f. Obrigkeiten in keinerlei Weise handeln, die Rathsstelle bei diesem Magistrate nach Maßgabe sowohl der für sämmtliche Gerichtsstellen in CivilJustiz-Geschäften erfolgten Instruktion, als der übrigen in Sonderheit in Ansehung des so beträchtlichen Oekonomikums und auch des peinlichen Verfahrens bestehenden Vorschriften treulich verwesen, auch mit den Herrn Vorsitzenden und den untergeordneten Kanzlei-Individuen, gute Ordnung verhalten, sofort auch das Gericht der Polizeiu. Sicherheitssachen nach Ihren beßten Einsichten verwalten, den Reichen wie dem Armen ein gleiches Recht sprechen und darum weder Freund- noch Feindschaft oder etwas anders ansehen, von den Amtsgeschäften vor der Zeit nichts aussagen, u. überhaupt Ihr Amt so verwalten, wie Sie sichs vor Gott u. Ihren vorgesetzten Obrigkeiten zu verantworten getrauen. Sie werden auch noch schwören, daß Sie mit keiner geheimen Gesellschaft weder im In- noch im Auslande in Verbindung stehen, u. daß Sie wenn es der Fall wäre, sogleich selber entsagen. Eid. Ich Jos. Friederich Bleyer schwöre zu Gott dem Allmächtigen einen reinen körperlichen unverfälschten Eid dahin, daß ich das was mir anjetzt ist vorgelesen worden, u. ich in Allem wohl verstanden habe, so getreu u. genau befolgen wolle, als wahr mir Gott helfe! Josef Friedrich Bleyer gelesen Haydinger M.R. Knoll 1. M. Sekretär
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