Herr Magistr. Rath. Bleyer referirt praesentibus omnibus inscriptis. N. 1771. P. Kaßierswitwe Theresia Mayr um Einschreitung höheren Orts in Betreff der Erwirkung der Nachsicht des ihrer normalmäßigen Pensionirung entgegenstehenden Hindernißes einer Seite ihres verstorbenen Mannes nicht vollständig erstreckten 10 jährigen Dienstzeit. Herr Referent trägt vor: Nach dem Pensions- u. JubilationsNormale v. 31. März 1781 §. 4 seyen Beamtenswitwen deren Männer vor einer 10 jährigen Dienstleistung mit Tod abgehen nur mit einem Quartalsbetrage der ehegattlichen Besoldung abzufertigen. In diesem Falle würde sich nun die Wittwe des letztverstorbenen Kaßiers Mayr befinden, nachdem derselbe am 1. Oktbr. 1841 gestorben, folglich gegenüber seiner vom Tage der Beeidigung den 19. Nov. 1831 zu berechnenden Dienstantrittes die 10 jährige Dienstzeit noch nicht erstreckt habe. Dadurch, daß der Tod den Kaßier Mayr um 31 Tage zu früh dem Leben entrißen habe, sei dem künftige Unterhalt seiner Gattin u. Kinder in der Quelle versiegt, da selber die Pensionsfähigkeit mangle. Diese durch einen Gnadenakt zu gewinnen beabsichtige nun die Witwe durch das vorliegende Einschreiten. Es frage sich nun ob dasselbe unterstützend höheren Orts von hier aus solle einbegleitet werden? — Herr Referent glaube für diese Frage sich bejahend aussprechen zu sollen u. zwar aus Gründen der Billigkeit u. Humanität. Denn einmal sey unwidersprechbar, daß der verstorbene Kassier Mayr ein Muster des Fleißes war, u. sich um die Stadt dadurch verdient gemacht habe, das er mit außerordentlicher Verwendung das durch die Untüchtigkeit u. den Unfleiß seiner Amtsvorfahren in Unordnung gerathene Kaßawesen geregelt, ins Klare u. Reine gestellt u. die vielen Aktivrückstände zum nicht geringen Nutzen der städtischen Finanzen mit Energie zur Zeit beigetrieben hat. Zur Begründung wie sehr er Ordnung gehalten, berufe sich Referent auf das Resultat der auf seinen jähen Todesfall gepflogenen Kaßenskontrirung, welches derart erfreulich war, daß sich die Scontrirungs Coõn am Schluße ihres über diesen Akt aufgenommenen sub praes. 22. 8ber 1841 N. 7348. P. vorliegenden Protokolls
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