sondern auch die ganzen Kosten auf lange Zeit vorzuschießen hatte. Hiernach erscheint die Bitte gegründet, und billig, daß der Grundsatz verfolgt werden wolle, daß derjenige, welcher für einen öffentlichen Zweck sein Eigenthum zur Benützung überläßt, nicht allenthalben selbst außer dem Falle einer förmlichen rechtsgiltigen Einwilligung gehalten sei, dieses unentgeldlich zu thun, u. am Ende auch noch die Kosten auf Erhaltung des zur Nutznießung angemaßten Objectes allein zu tragen, u. in Gemäßheit dessen, daß im Mangel einer solchen Vertragsverbindlichkeit der Stadtgemeinde die Schulkoncurrenz nach den Grundsätzen der Billigkeit u. Gerechtigkeit schuldig sei, der Stadtgemeinde einen entfallenden Antheil des Miethzinses für das derselben gehörige Schulhaus in der Stadt, u. in Ennsdorf zu entrichten. Nach der im vorliegenden Protokolle gemachten Beschreibung dieser Schulgebäude glaube ich, daß im Falle der Vermiethung an eine Privatparthei billiger Weise für das Schulgebäude in der Stadt ein Miethzins von jährl. 60 fl CMz, dann für das Schulgebäude in Ennsdorf ein Miethzins von jährl. 50 fl CMz gefordert u. eingenommen werden könne, u. daß daher der Antrag auf die Einstellung eines Miethzinses zusammen pr. 110 fl CMz in die Schulkosten-Rechnung, und zur Repartition auf die gesetzl. Schulkoncurrenz zu machen, u. um die Bewilligung dazu mit Bericht die Bitte zu stellen sei. H. M. R. Buberl ist mit diesem Antrage einverstanden. H. M. R. Bleyer ist im Wesentlichen gleichfalls mit dem H. Ref. einverstanden, findet jedoch mit Rücksicht auf das in Ansehung des alten Schulgebäudes in Aichet Vorgebrachte folgendes zu errinnern: Wie aktenmässig vorliegt,
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