führe ich hiermit folgendes an: Das Schulgebäude in Ennsdorf ist ao. 1804 mit h. Reg. Genehm. v. 27. April 1804 Z. 5778 auf Kosten der Stadtkassa laut Contract um 2000 fl angekauft, u. auf Kosten eben diser Kasse zu einem Schulhause eingerichtet worden, es ist daselbst auch bis nun laut Grundbuchsextract als städtisches Eigenthum eingetragen. Das Schulgebäude am Berg in der Stadt ist laut G. B. Ext. ebenfalls als Eigenthum der Stadt eingetragen, dasselbe ist der Stadt laut h. Reg. Erled. v. 3. Dez. 1787 um den Kaufschilling von 600 fl zu einem Schulgebäude käuflich überlassen worden, der Kaufschilling hierum ist am 9. Jänner 1788 zum Einreich. Prot. der h. Landesregierg. laut vorliegender Quittung erlegt worden. Es sollen daher diese beiden Gebäude auch künftighin als städt. Eigenthum im städtischen Inventario aufgeführt werden. Dagegen gehören nach meiner Meinung die Schulrequisiten in dasselbe nicht, sondern zugleich mit dem Schulhaus in Aichet in ein besonderes Inventarium zu der SchulkostenRechnung als Eigenthum der Schulkonkurrenz, weil diselben schon seit Jahren auf Kosten dieser Concurrenz beigestellt, u. hergehalten worden sind. Hierbei muß ich besonders noch bemerken, daß, wenn zu rechter Zeit das EigenthumsVerhältniß des alten Schulgebäudes in Aichet gehörig vorgestellt u. begründet worden wäre, es nicht dahin gekommen sein würde, daß die Stadtgemeinde dieses ebenfalls ihr allein eigenthümliche Gebäude ohne Entgeld dagegen hingeben mußte, daß dafür eine schlechte kleine Hütte mit eben so schlechten kleinen Gartengrunde eingetauscht wurde, um nach Abbrechung derselben auf dem Grunde desselben auf Kosten der Schulkoncurrenz das neue Schulhaus zu erbauen, zu dessen Kosten die Stadtgemeinde Steyr ohne Rücksicht auf diesen Verlust wieder nicht nur beizutragen,
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