Ökonomische Ratsprotokolle 1842

wurde, eigene Auflagen betreffend die Hörersteig. gar nicht, u. betreffd. die Ausbiethung der Fahrniße nur eine erlassen worden sind, welche ohnedieß sub Hptbuchszahl 524 verrechnet erscheint, so können nach meiner Meinung auch die Ansätze A u. B der rekurrirten Taxnote nicht u. noch weniger der Ansatz C gerechtfertiget werden, wl. die Amtshdlg. für die die Taxe gereicht werden soll, gar nicht vorgenommen worden ist, die hierzu bestimmt gewesene Tage die gewöhnlichen Gerichtstage des Maates sind, u. daher hierwegen keine besondere Intervention statt hatte, endlich der § 17 Rub. V Absatz 6 des Taxpatentes v. 1. Nov. 1781 sich des Wortes „bey“ bedint, u. damit die Ausführung der Feilbiethung bedingt. In Ansehung der Ansätze D u. E der rekurirenden Taxnote spricht sich eben dieser § u. der § 12 der Lizit. Ord. dto. 15. Juli 786 No. 565 mit klaren Worten aus, daß die Taxe für den ganzen Tag berechnet sei, den auf die Amtshdlg. aufgewendet werden muß weil auch die Zeit der Reise einzurechnen ist u. mir erscheint das h. Reg. Dek. dto. 12. Juli 1825 Z. 15173 u. dto. 8. Sept. 1834 Z. 26119 als eine genügliche Erläuterung, daß, wo Amtshdlg. innerhalb einen halben Tage od. noch weniger Zeit zu Maat. gebracht werden, die Partheien blos der Vergrößerng. des Taxbezuges wegen nicht beschwert, sondern die rekurr. Taxbeträge und im Hälftebetrage abgenommen werden sollen. Übrigens würde ich

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