Ökonomische Ratsprotokolle 1842

Überspannung eingetreten sei. In die erste Cattegorie zählt er die Taxen für die Auflagen zur Vornahme der Hausversteigerung in den 3 festgesetzten Terminen, dann jener der Fahrniße in den 2 letzten Terminen, zusammen mit 1 fl 40 xr dann die IntervenirungsTaxen pr. 3 fl – xr betreffend die vereitelten ersten zwei Tagsatzen, in die letzte Kathegorie rechnet er die InterceßionsTaxe bei der letzten Versteig. Tagsatzung u. die Gebühr für den Ausrufer zusammen pr. 3 fl – xr. Jene so nach seiner Meinung ganz aufzulassen, diese auf den Hälftebetrag zu moderiren, weil die Amtshandlung nicht einen halben Tag gedauert hat, u. er sei von Zahlung der Interceßions Taxe für die 3. Hsverst. Tagstzg. loszuzählen, weil er dieselbe für den Pfändungs u. Schätzungsakt für den ganzen Tag die Ungebühr bezahlt habe, indem diese Amtshandlungen nur ein Paar Stunden umfaßen. Die Äußerung des Taxamtes hirüber geht dahin, daß es dem Rekurrenten beipflichte, sich aber bei seiner Amtshdlg. gegen seine Überzeugung dh. die buchhalter. Weisungen habe leiten lassen. Was mich betrifft, so gehe ich von der Ansicht aus, daß so oft es sich um die Anwendung eines Gesetzes auf einen gegebenen Fall handelt, bei dessen Auslegung dort Schlüße nicht Platz greifen dürfen, wo die Worte entscheiden. Da nun dch. Hfdek. v. 22. Dez. 1791 No. 231 mit kurzen Worten vorgeschrieben ist, daß Taxen von Expeditionen aufzurechnen verbothen sei, welcher nicht erlassen

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2