Maãt hinsichtl. des Vermögens der Stadt ihrer Einkünfte und Ausgaben unter höherer Curatel steht, wäre nach meiner Ansicht vorläufig dem Josef Prantstetter seine schriftl. Äußerung hierüber abzuverlangen, und dann dieser Gegenstd. zur hohen Entscheidung vorzulegen. Herr M. R. Bleyer ist mit der über diesen Gegenstand von Seite des H. Ref. beantragten Verfügung nicht einverstanden, sondern der Meinung, daß dem Josef Prantstetter die bemerkte Sperrung der Plautzenhofsbrücke bei Gelegenheit seines Holzschwemmens nach den vorgestellten Verhältnissen aus polizeylichen Rücksichten ohne weiters verbothen werde, und zwar unter Androhung eines Pönfalles von fünfzig Gulden Conv. Mze. für jeden künftigen Übertretungsfall u. mit dem Beisatze, daß derselbe für jeden Schaden, welcher der Brücke auch die in Frage stehende Ansperrung zugeht, und seiner möglichen Größe nach mit dem angedrohten Straffalle gar nicht in Vergleich gestellt werden kann, insbesondere verantwortlich geklärt werde, und zwar um so mehr, weil aus solchen fortwährenden Zugeständnißen hinsichtl. der Benützung u. Ansperrung jener Brücke wohl auch förmliche Ansprüche auf Servituts-Rechte u. dgl. gegen die Stadt für die Folge entstehen oder hervorgerufen werden könnten. Hiernach bedürfe es übrigens in Ansehung dieser Verfügung, nach welcher für die Gegenwart weder Einkünfte, noch Ausgaben
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2