dem Todestage ihres Gatten zu bitten. Hiermit sind sämtl. Hrn. Votanten einverstanden, daher Conclusum per unanimia nach dem Antrage des Hrn. Referenten. 6394. P. A. Maria Massatsch hies. Registranten Witwe um Verwendung wegen Erlangung des Strebquartales. Hr. Ref. M. Rath Bleyer erstattet wörtl. folgenden Vortrag: Das Conducts-Quartal gebührt nach den PensionsVorschriften u. dem h. Hofk. Dek. dto 17. Juni 1823 u. Hofkanzleidekret dto 13. Mai 1824, allen Witwen pensionsfähiger in der Dienstes-Aktivität verstorbenen Beamten, welche nicht über 600 fl CMz Gehalt bezogen haben, u. wegen Nachlaß zur Bestreitung ihrer Krankheitsu. Leichenkosten nicht zureicht. Weil nun Massatsch in der Aktivität gestorben u. 21 Jahr 10 Monate u. 18 Tage hier ununterbrochen u. stabil gedient, letzter Hand hier nur einen Gehalt jährl. 350 fl CMz bezogen, u. seine Witwe gesetzl. Anspruch auf die normalmäßige Pension hat, weil endlich sein Nachlaß Beweis des den so eben vorgetr. Pensionsgesuche sub [?] N. 6393. P. zuliegende VerlaãftsInventars nur in auf 44 fl 39 xr CMz verwertheten Effekten besteht, dagegen die Kosten seiner letzten Krankheit u. der Leichbestattung allein 74 fl 32 xr CMz u. die übrigen Schulden 39 fl 6 xr CMz betragen, so resultirt hieraus die gesetzliche Folge, daß der Witwe Massatsch das ConductsQuartal, d.i. im gegebenen Falle ein 1/4 jähriger Besoldungsbetrag ihres abgelebten Gatten zu 87 fl 30 xr
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