Ökonomische Ratsprotokolle 1842

künftig genauer, wie bisher befolgt werde. Insbesondere werden die Kassabeamten auf das Schärfeste gewarnt, gegen die §§ 9. u. 12 ihrer Instruction eigenmächtige Vorschüße aus andern Kassen, oder wohl gar aus ihrem Vermögen, wie geschehen, zu leisten u. haben dieselben zu gewärtigen, daß bei der nächsten Scontrirung ihre Amtirung einer sehr eindringlichen Untersuchung wird unterzogen, u. bei betretten ähnlicher Gebrechen die Anzeige höheren Orts gemacht, und ihre normalmäßige Behandlung nachsuchtbar werde beantragt werden. Weil übrigens aus diesem Protokolle mißfällig entnommen wird, daß ungeachtet des h.ä. Auft. do. 9. Juli d.J die Provisor-Rechnungen noch immer nicht gelegt sind, ja geradehin erklärt wird, daß dieselben auch so lange nicht gelegt werden können, als eine ausschließende Aushilte gegeben, oder die Rechnungsleger ihren übrigen Arbeiten enthoben werden, so findet man den provisorisch bestellt gewesenen Kassabeamten zu bedeuten, daß sie diese Rechnungen nunmehr so gewiß binnen 4 Wochen a dato anher zu überreichen u. binnen eben dieser Frist die aus Anlaß der letzten Scontrirungen ihnen sub dato 25. Jänner u. 22. Feb. d.J. Z. 291. u. 876. P. abgeforderten Aufklärungen zu erstatten haben, als im widrigen auf ihre GehaltsSperre angetragen werden wird, da weder eine Aushilfe, noch einer Enthebung von

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