Ökonomische Ratsprotokolle 1842

u. die, wenn irgendwo wegen der nahen Beziehungen auf das Gemeinde-Wohl ganz vorzüglich bei dem Kassaamte nothwendig u. dem Maãte Hand zu haben Pflicht ist, hängt zunächst davon ab, daß die Geschäfte rechtzeitig und instruktionsgemäß behandelt, u. wegen Schlichtung nicht blos den Amtsstunden vorbehalten werde. Hieraus u. bei Vergleichung der in Rede stehenden Gebrechen mit den §§ 7. 9. 10. 12. u. 13. ihrer Dienstesinstruktion mögen sich der Kassabeamten von selbst bescheiden, daß eine solche vorschriftswidrige Geschäftsführung aus mehr als einer Rücksicht nicht geduldet werden könne, geahndet u. denselben bedeutet werden müsse, daß eine besondere Verwendung, wo sie Noth thut, im Kreise ihrer beschworenen Dienstpflicht liege, u. hiermit Sr. Majestät a. h. Wille geschehe. So wie man nun einerseits den beiden Kassabeamten den wohlverdienten strengen Verweis bezüglich ihrer ungehörigen in der Zeit nur Unordnung u. Verwirrung herbeiführende Manipulation ertheilet, u. ihnen das Mißfallen des Maãtes zu erkennen gibt, so findet man anderseits zu verordnen, daß die Journale Blatt für Blatt täglich laterirt u. die Seitensummen gehörig mit Tinte übertragen, die Journale monatlich abgeschloßen u. daß Resultat angezeigt, die Scontrirungen allwöchentlich vorgenommen, u. in den Tagebüchern ausgeschrieben, die Gelder sortirt, die Steuer- u. Kapitalienbücher ordentlich fortgeführt u. überhaupt die Dienstes-Instruktion in Allem u. Jedem

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