Betragens übergehen, denn es mangelt ihm einmahl das Kriterium der Geschicklichkeit, er scheibt eine schlechte, sehr incorrecte u. langsame Hand, ist daher zum Aktuiren durchaus nicht zu gebrauchen, ermangelt ganz u. gar der übrigen KanzleiRoutine u. ist am linken Auge blind, daher nach natürl. Gesetzen die Gefahr früherer Dienstunfähigkeit mehr als ein Anderer mit zwei Augen ausgesetzt, da dieselben eben der durch den Dienst angestrengte Theil sind. Ich glaube im Interesse des städtischen CommunVermögens u. des Dienstwerbers selbst bei Anstellungen dieser Art derlei Umstände nicht übersehen zu sollen, weil das der Weg ist, auf welchem die künftigen Kanzellisten heranreifen, weil der, welcher einen Dienst sucht, ihm auch gewachsen sein und nicht auf gut Glück hin erst in selben seine eigentl. Lehrzeit beginnen soll, sonst wird der Dienst ihm u. er dem Dienste zur Last, man kann sich desselben nicht mehr entledigen, u. er bleibt zur nicht geringen Unbequemlichkeit des Amtes in dessen Räderwerk eine wohl gezählte, aber unbrauchbare Feder, deren ungehörige Einstellung mit Recht diesem zum Vorwurfe angerechnet werden mag. Endlich haben wir nach meiner Meinung vollgültige Ursache bei neuen Anstellungen auch die Stadtkasse zu betrachten, u. dort
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