Ökonomische Ratsprotokolle 1842

CMz stehe; b. daß ihm seine Uebersiedlung nothwendige u. empfindliche Kosten verursacht habe; c. daß ihm seine Familie bestehend aus Frau u. 3 Kindern diesen Vorschuß nun wo er Zins u. andere häusliche Auslagen bestreiten soll dringend nothwendig mache. Alle diese Gründe liegen derart auf flacher Hand, daß ich mich einer weiteren Ausführung derselben wohl sogleich überhoben erachten darf. Ich meines Theils lege denselben nur noch zu. d. die von mir schon so oft behauptete Gehaltsunzulänglichkeit, welcher zu den steigenden Preisen aller Lebensbedürfniße u. den gefordert werdenden Leistungen außer Verhältniß steht u. im gegenwärtigen Falle für den Bittsteller per Tag nur 44 xr CMz abwirft, womit er sich, wie jeder aus uns genüglich weiß, unmöglich behaupten kann; e. daß der Bittsteller in Folge des letzten Brandes u. seiner Anstrengung hiebei sich notorisch ein rheumatisches Kopffieber gehohlt u. noch jüngst krank darnieder gelegen, dadurch also abermahls in Auslagen gebracht worden sey; f. daß er hier fremd, ohne Verbindung, Kredit, u. also aller Hülfe u. Unterstützung aus fremder Hand vollkommen baar u. ledig sey, daß ihm also unter diesen Umständen als Aushilfsquelle lediglich der betrettene Weg erübrige, der ihm, da er leben muß, u. um ihn vor nachtheiligen Verwickelungen zu verwahren, meines Erachtens offen gehalten werden soll. Ebenso würde ich bei dem gegenwärtigen Falle auf einen 20 monatlichen Termin als die im Gesetze bevorgelaßene längste Dauer zur Zurückzahlung des gebethenen Vorschußes, der das Gehaltsdrittel nicht erreicht, einrathen, weil sonst dem Bittsteller voraussichtlich wieder nicht geholfen ist. Denn gegenwärtig genießt er monatlich 22 fl CMz, soll er nun den Vorschuß in 12 Monaten rückbezahlen, so würde er dann gar nur 17 fl CMz genießen, u. daher noch weniger zu leben im Stande seyn während er bei 20 monatl. Fristung doch 19 fl CMz u. der Vortheil genießt, daß er mittlerweile aus der Zahlung seiner Diensttaxen u. in den Vollgenuß seines Gehaltes tritt. Damit aber, daß der Magistrat sich die Anweisung dieses Vorschußes sub spe rati vom 1. kommenden Mts. angefangen herausnehmen soll, kann ich mich nicht einverstanden erklären, bin aber bei der wirklichen drückenden Lage des Bittstellers

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