Politische Ratsprotokolle 1841

daß nicht erwiesen vorliegt, daß derselben Gebrechen aufgefallen sind und wenn dieß schon der Fall gewesen, daß sie sie nicht sogleich gerügt und abgestellt haben, jedenfalls aber kann die politische Senatsabtheilung des Magstk. nicht mit dieser Verantwortlichkeit belastet werden. Was die Nichtbeobachtung der §. §. 5, 10 und 13 der Kassa-Instruktion anbelangt, so ist die umständliche Erörterung in der beiliegenden Rechtfertigung der Kassabeamten gegeben. Uibrigens glaubt der Mag. sich in dem Gange dieses ganzen Anlegungsgeschäftes keines Samusals schuldig gemacht zu haben, und dießfalls auf seine sub dto. 27. Juni, 9. Septbr. 1839 zur k. ä. Z. 6810 u. 7431 22. und 28. Jänner 1840 ad N. 13763 und 11347 erstatteten Berichte hindeuten zu müßen. Ihm erscheint übrigens dieser unseelige Diebstahl in die Chategorie der Zufälle zu gehören, für welchen der Magist. am allerwenigsten einstehen kann. Nach dieser seiner Ansicht und da der Zufall denjenigen trift, in dessen Vermögen er sich ereignet, kann der Mag. auch das abverlangte Gutachten, in wieferne der vorschußweise Ersatz der gestohlenen Summe aus der Kammerkassa geleistet werden kann nicht abgeben, weil einmal dasselbe in dem Bereich der ökonomische Senatsabtheilung gehört, dann weil auch ihrem Gewissen nur ihrer Uiberzeugung die Stadtkassa mit einer solchen vorschußweisen Ersatzleistung nicht beschwert werden kann, endlich dieses Gutachten

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