derselbe für alle pflichtwidrigen und verbrecherischen Handlungen seiner Untergebenen einstehen, dem zufolge, um nicht das SühneOpfer zu werden, zugleich zu allen Stunden des Tages und der Nacht selbst an den Thoren und Thüren des Hauses und der Kassen, Schildwache halten, alle Amtshandlungen selbst verrichten müsse, und daß für ihn kein Zufall existire, weil das fremde Verschulden immer nur zu seinem eigenen wird. Die Aussage des PolizeiSoldaten Lorenz rücksichtlich der Thorsperre, ist und bleibt daher um so mehr eine Beschönigung, auf die hin der Magist. nicht verurtheilt werden kann. Was kam ein schlafender Wächter bezeugen? Liegt nicht die Pflichtwidrigkeit in dem Geständnisse geschlaffen, und die Runde im Rathhause vernachlässigt zu haben? Zudem ist ja der Schleier noch nicht gelüftet, ob der Dieb zur Nachtszeit eingedrungen, oder nicht während des Tags in den weitern Räumen des Rathhauses sich versteckt gehalten, ob er mit oder ohne Verbindung die That verübt habe. Nur die Thatgeschichte des Diebstahls kann übrigens Zeugniß geben, inwiefern Verschluß oder nächtliche Aufsicht vernachläßigt war, und eine Sorglosigkeit vorgewaltet habe. Was den 3. Beschwerdepunkt betrifft, so steht selben 3-erlei entgegen, einmal, daß derselbe auf die bloße Angabe der Kassabeamten gefußt ist, dann
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