Um auf den Vorwurf der ganz vernachläßigten nächtlichen Aufsicht überzugehen, muß gleich anfänglich berührt worden, daß wir instruktionsmässig das ganze Wirthsschaftswesen in seinem weitesten Umfange, und die Kassa-Visitationen dem Oekonomierathe und BürgerAusschuße unterstellt sind, diesen Letztern und den Bauamtsverwalter insbesondere die Aufsicht auf die städtischen Gebäude u. die Anzeige jedes entdeckten Gebrechens aufgetragen ist, nach dieser Annalyse werden, so ferne der vorausgeschickte Vorwurf der Sorglosigkeit in der Verwahrung der Gelder und der nächtlichen Aufsicht objektiv aus dem mechanischen Verschluße hergeleitet wird, diese derlei Mangel zu vertreten haben; weil einerseits die juridisch politischen Räthe nicht im Rathhause wohnen, andererseits, zur Zeit wo sie sich darin befinden, auf ihre Bureaus zur Bearbeitung der Refferate, nicht aber darauf hingewiesen sind, ihre Zeit mit Herumgehen im Rathhause, Untersuchen der Öfen, Thüre, Fenster und Schlößer, und mit dem Aufund Zusperren des Hausthores hinzubringen. Soferne der Vorwurf darauf gerichtet ist, daß der Polizei Soldat pflichtwidrig seinen Posten in der Nacht des Einbruchs verließ und sich betrank, so kann der Mag. hiefür um so weniger verantwortlich gemacht werden, als es doch in die Augen springt, daß wollte man die Verantwortlichkeit so weit treiben
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