Politische Ratsprotokolle 1841

und Riegel, welche nicht List und Bosheit gewältiget hätten? So ist Sorglosigkeit nur die Vernachlässigung der Vorsicht gegen wahrscheinliche Gefahren; daß die Gefahr dieses Diebstahl nicht einmal entfernt geahnet wurde, beweist das vorne angeführte Beispiel, hinterlegter Güter in den Invasions-Jahren, und begründet die Entschuldigung des Kassiers. Gebrechen waren übrigens nicht angezeigt, konnten daher nicht gehoben werden. Der Magst. als moralische Person übt seine Oberaufsicht durch seine Glieder, und diese sind ihm und der höhern Behörde für ihre Berichte verantwortlich. Nur auf diese kann er seine Verfügungen fußen. Es wäre zwar Sache der Scontrirungs Coõnen sich darüber zu rechtfertigen, die vorgewaltet haben sollen, den Gebrechen nicht angezeigt zu haben, allein, da ihre Berichte nach natürlichen Rechts-Prinzipien als wahr angenommen werden müßen, so übernimmt es der Mag. schon dermalen, die beweislose Behauptung der Kassabeamten in ihren Vernehmungen vom 11. Mai 1840, als ob sie dieselben von dem Verwahrungsorte dieser Armen-Institutsgelder in Kenntniß gesetzt hätten, zu widersprechen, einmal weil zu erwarten steht, daß die Coõn nicht ermangelt haben würde, ihr vorschriftsmäßiges Amt zu handeln, andernseits, weil dieses ausserdem durch das Geständniß dieser Beamten zusammen fällt, daß die ArmenInstituts-Auslagen bisher aus der Stadtkassa bestritten wurden, sohin das Bedürfniß einer eigenen Kassa für die Armen-InstitutsGeldern nicht gegeben war.

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