werden. Wenn dem Magistrate Sorglosigkeit vorgeworfen wird, so kann sie nur von der Oberaufsicht gemeint seyn, nun hat aber der Mag. nach den eigene Geständnissen der Kassabeamten, in ihren sub 2./. angeschlossenen Äußerungen dieselbe im Wege der Scontrirung gehörig geübt, und es liegt in keiner der dießfälligen Relationen die Anzeige eines Gebrechens vor. Da, wie diese Beamten selbst zugestehen und in dem hohen Dekrete vom 7. Mai 1840. Z. 12544. anerkannt ist, die Zuflüße des Armenfondes bis herauf, wo das Oeppingersche Legat flüßig ward, höchst unbedeutend waren, da ferner das Bedürfniß dieses Fondes früher aus der Konkurrenz, später aus der Stadtkassa bestritten wurde, für welche beiden eine Kassatruhe vorhanden ist, so konnte natürlich bisher von einer eigenen Armen-InstitutsKassa keine Rede seyn; selbst die vom Kassier unterm 20. April 1839 anher gestellte Bitte, wegen Anschaffung einer eisernen Kassatruhe, berührt des Umstandes nicht, daß er das Oeppinger'sche Legat ob dieses Mangels nicht gehörig verwahren könne. Der Magistrat war daher weder in individueller noch aktenmässiger Kenntniß der Verwahrungsart der entwendeten Gelder, und Sache dieses Beamten war es, wenn die Stadtkassa wie sich später zeigte nicht acceptabel war, und ihm die von ihm gewählte Verwahrung nicht sehr sicher schien, die Aufmerksamkeit des Magist. auf diesen Umstand hinzuleiten. Da die Möglichkeit nicht im Bereich der menschlichen Voraussicht liegt, denn wo sind Thor
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