im vorliegenden Falle füglich nicht Maß geben könne, obschon auch nach dieser Instruktion unentbehrliche Gelder dem Rechnungsführer belassen werden können, und darin des Regreßrechtes gegen selben und das Verbothes der Geldvermengung, erwähnt wird, §§. 16, 31, 43, 50 und 51. Vielmehr gilt für Oesterreich ob der Enns die Vog. Instruk. vom 3. Oktba 1774; allein auch hierin konnte das Armen-Instituts um so weniger erwähnt werden, als dasselbe erst im Jahre 1783 erstanden ist. Es gibt also für die Verwahrungsart lediglich das h. Hofkanzleidekret vom 21. Jänner 1792 die Richtschnur und werden darin ausdrücklich Oblgoõnen, Gewähre und Urkunden als Gegenstände 3 facher Sperrhaltung bezeichnet. Der Baarschaft geschieht keine Erwähnung, denn sie ist nach der Natur des Institutes, entweder bestimmt unter die Armen vertheilt oder angelegt zu werden; nur ersten Falle ist sie eine Ausgabsim 2. eine durchlaufende Post, und gehört daher in beiden zur unmittelbaren Manipulation des Rechnungsführers. Nach dieser Cynosur hat sich der Mag: wie von jeher, so auch im vorliegenden Falle benommen, und dem gemäß auch auf die kreisämtl. Currende vom 20. April 1839 N. 3976 berichtet, welche Zeugniß gibt daß sich im Lande rücksichtlich des hier in Rede stehenden Instituts nicht gleichförmig benommen werde, welche Gleichförmigkeit doch vorhanden sein müßte, wenn die Vogt. Inst. von Jahre 1821 für selbes verbindende Kraft hätte.
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