u. Martin Hubinger wegen Gewerbsstörung durch Letzteren. Da Martin Hubinger selbst erklärt, daß er das personelle Tändlergewerbe des Johann Hofer auf eigene Rechnung pachtweise ausübe, so hat er sich dieser Gewerbsstörung sogleich u. um so gewißer zu enthalten, als er sonst mit Geld- u ConfiscationsStrafe belegt wird; dem Hofer wird bedeutet, das Gewerbe selbst u. auf eigene Rechnung auszuüben, als sonst gegen ihn nach dem Gesetze verfahren würde. 1524. Protokoll mit den Vorstehern des Schneiderhandwerks wegen Gewerbsstörung durch Martin Hubinger. Da sich Martin Hubinger einer Gewerbsstörung schuldig gemacht hat, wird dem Hrn. Sekretär Knoll aufgetragen, die demselben abgenohmenen 6 Stk. Unterziehhosen bei Gelegenheit der nächsten Licitation zu versteigern, von dem Erlöse 1/3-tel dem Armenfonde abzugeben, die andern 2/3-tel aber dem Hubinger, dem die weitere Strafe im Gnadenwege erlaßen wird, gegen Bestättigung zu behändigen. 1573. Renote des Vorstadtpfarramtes Steyr, daß dem Simon Anton Hölzl der gebethene Vorschuß pr 100 fl CMz a Conto seiner Forderung für die Orgelreparatur zu St. Michael erfolgt werden könne. Aufzubehalten, das Gesuch Z. 1095 P. des Hölzl damit zu erledigen, daß der Kirchenrechnungsführung zu St. Michael aufgetragen werde, dem Bittsteller 100 fl CMz Vorschuß auszubezahlen, übrigens wird ihm bedeutet, daß er verläßlich Anfangs Juli d.J. die Arbeit in der Kirche zu beginnen, u. sobald als
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