Schuß fallen gehört wurde, sich Spuren von geschossenen Rebhühnern zeigten, bei der Hausdurchsuchung 2 Gewehre, ein Pistol, Rebhühnerfedern u. ein Fasankopf vorhanden, Schüttenberger jedoch hiervon Nichts zu wissen angibt, wie sie hergekommen, auch die Aßistenz nichts angibt, was auf die Spur eines Wilddiebstahls führen kann, sohin kein Anhaltspunkt vorhanden ist, diesfalls gegen den Ersteren, der nach seiner Angabe wohl schießen hörte, aber, weil er auf seine dadurch scheu gewordenen Pferde Acht haben mußte, nicht Zeit hätte, darnach umzusehen, eine Untersuchung wegen Wilddiebstahl einzuleiten, so sei dieser Akt bloß in der Registratur zu hinterlegen, dem Pflegerichte Schloß Steyr aber auf sein Schreiben zu erinnern, daß über gepflogene Vernehmungen keine Untersuchung gegen Leopold Schüttenberger wegen Wilddiebstahl einzuleiten befunden wurde. Hiermit sind sämtliche Votanten einverstanden daher Conclusum per unanimia: Ist dieser Act in der Registratur zu hinterlegen, dem Pfleggerichte Schloß Steyr aber auf sein Schreiben zu erinnern, daß über gepflogene Vernehmungen keine Untersuchung gegen Leopold Schüttenberger wegen Wilddiebstahl einzuleiten befunden wurde. Referat des Hrn. Raths Buberl. 900. Johann Scherb um Verleihung eines personellen Lohnrößlerbefugnißes. Abgewiesen wegen Mangel des Localbedarfes. gelesen Reißer Bgst. Bleyer Sekretär
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